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   VG Augsburg, 17.03.2009 - Au 3 K 08.981   

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https://dejure.org/2009,36301
VG Augsburg, 17.03.2009 - Au 3 K 08.981 (https://dejure.org/2009,36301)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17.03.2009 - Au 3 K 08.981 (https://dejure.org/2009,36301)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17. März 2009 - Au 3 K 08.981 (https://dejure.org/2009,36301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zulassung der Kündigung während der Elternzeit; "besonderer Fall"; Insolvenz des Arbeitgeberbetriebs; Betriebsübergang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit wegen Vorliegens eines besonderen Falls durch das Insolvenzverfahren des Arbeitgebers; Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Übergangs des Betriebs infolge eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 22 A 5137/99

    Kündigung während des Erziehungsurlaubs bei dauerhafter Betriebsstilllegung

    Auszug aus VG Augsburg, 17.03.2009 - Au 3 K 08.981
    Denn die Frage, ob die Kündigung nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam ist, ist ausschließlich vom Arbeitsgericht zu prüfen und verbindlich zu entscheiden (vgl. OVG NRW vom 21.3.2000, 22 A 5137/99, NZA-RR 2000, 406; VG Augsburg vom 28.2.2002, Au 9 K 01.1038, Juris; a.A. VG Regensburg vom 26.9.2006, a.a.O.).

    Ein solcher liegt vor, wenn ein Betrieb in Insolvenz geht oder eingestellt wird, und auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens besteht (vgl. z.B. BayVGH vom 28.11.2000, 12 ZB 00.2836, Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.6.2000, 1 L 209/99, Juris; OVG Münster 21.3.2000, a.a.O.).

  • VG Regensburg, 26.09.2006 - RO 2 K 05.2198
    Auszug aus VG Augsburg, 17.03.2009 - Au 3 K 08.981
    Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist maßgeblich der Zeitpunk der letzten Behördenentscheidung, d.h. - da ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO nicht stattfand (Art. 15 Satz 1 Nr. 8 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO) - der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (a.A. VG Regensburg vom 26.9.2006, RO 2 K 05.2198, Juris, das ohne nähere Begründung auf den Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abstellt.).

    Denn die Frage, ob die Kündigung nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam ist, ist ausschließlich vom Arbeitsgericht zu prüfen und verbindlich zu entscheiden (vgl. OVG NRW vom 21.3.2000, 22 A 5137/99, NZA-RR 2000, 406; VG Augsburg vom 28.2.2002, Au 9 K 01.1038, Juris; a.A. VG Regensburg vom 26.9.2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69

    Zulässigkeit der Erklärung der Kündigung einer schwangerer Barfrau -

    Auszug aus VG Augsburg, 17.03.2009 - Au 3 K 08.981
    Nach der Rechtsprechung zum besonderen Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (bzw. dem vorhergehenden Bundeserziehungsgeldgesetz) wie auch dem Mutterschutz- und dem Schwerbehindertengesetz kann ein besonderer Fall ausnahmsweise nur angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass das vom Gesetzgeber als grundsätzlich vorrangig bewertete Interesse des geschützten Arbeitnehmers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an dessen Auflösung zurücktreten muss (vgl. für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG BVerwGE 36, 160 ff. und 7, 294 ff.).
  • BVerwG, 29.10.1958 - V C 88.56
    Auszug aus VG Augsburg, 17.03.2009 - Au 3 K 08.981
    Nach der Rechtsprechung zum besonderen Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (bzw. dem vorhergehenden Bundeserziehungsgeldgesetz) wie auch dem Mutterschutz- und dem Schwerbehindertengesetz kann ein besonderer Fall ausnahmsweise nur angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass das vom Gesetzgeber als grundsätzlich vorrangig bewertete Interesse des geschützten Arbeitnehmers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an dessen Auflösung zurücktreten muss (vgl. für die vergleichbare Regelung des § 9 Abs. 3 MuSchG BVerwGE 36, 160 ff. und 7, 294 ff.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2000 - 1 L 209/99
    Auszug aus VG Augsburg, 17.03.2009 - Au 3 K 08.981
    Ein solcher liegt vor, wenn ein Betrieb in Insolvenz geht oder eingestellt wird, und auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens besteht (vgl. z.B. BayVGH vom 28.11.2000, 12 ZB 00.2836, Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.6.2000, 1 L 209/99, Juris; OVG Münster 21.3.2000, a.a.O.).
  • VG Augsburg, 28.02.2002 - Au 9 K 01.1038
    Auszug aus VG Augsburg, 17.03.2009 - Au 3 K 08.981
    Denn die Frage, ob die Kündigung nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam ist, ist ausschließlich vom Arbeitsgericht zu prüfen und verbindlich zu entscheiden (vgl. OVG NRW vom 21.3.2000, 22 A 5137/99, NZA-RR 2000, 406; VG Augsburg vom 28.2.2002, Au 9 K 01.1038, Juris; a.A. VG Regensburg vom 26.9.2006, a.a.O.).
  • VGH Bayern, 28.11.2000 - 12 ZB 00.2836
    Auszug aus VG Augsburg, 17.03.2009 - Au 3 K 08.981
    Ein solcher liegt vor, wenn ein Betrieb in Insolvenz geht oder eingestellt wird, und auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens besteht (vgl. z.B. BayVGH vom 28.11.2000, 12 ZB 00.2836, Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.6.2000, 1 L 209/99, Juris; OVG Münster 21.3.2000, a.a.O.).
  • OVG Sachsen, 23.10.2013 - 5 A 877/11

    Mutterschutzfrist, Kündigungsschutz, Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung,

    34 Über den - hier nicht vorliegenden - Fall hinaus, in dem im Rahmen des § 9 Abs. 3 MuSchG die Frage, ob die behauptete Betriebsstilllegung einen Betriebsübergang darstellt, schon deshalb keine Bedeutung hat, weil die Kündigung des bisherigen Arbeitgebers (mangels rechtzeitiger Erklärung ihrer Zulässigkeit durch die zuständige Behörde) nicht mehr wirksam noch vor der behaupteten Betriebsstilllegung ausgesprochen werden konnte und sie daher ins Leere ginge, falls stattdessen ein Betriebsübergang auf den neuen Arbeitgeber vorläge (OVG NRW, Urt. v. 21. März 2000 - 22 A 5137/99 -, juris Rn. 13 bis 16, zu § 18 BErzGG; VG Saarland, Urt. v. 18. Juli 2003 - 4 K 233/01 -, juris Rn. 20 bis 22; VG Sigmaringen, Urt. v. 5. Februar 2003 - 5 K 1155/01 -, juris Rn. 21 bis 23; VG Berlin, Urt. v. 21. März 1995 - 8 A 187.94 -, juris Rn. 17), ist somit auch ansonsten eine solche Prüfung im Rahmen des § 9 Abs. 3 MuSchG - abgesehen allenfalls von offensichtlichen Fällen - nicht geboten (im Ergebnis ebenso: VG Augsburg, Urt. v. 23. März 2010 - Au 3 K 09.1562 -, juris Rn. 21; VG Ansbach, Beschl. v. 31. März 2009 - AN 14 K 08.02237 -, juris Rn. 26; VG Hannover, Urt. v. 12. Dezember 2000 - 7 A 2501/99 -, juris Rn. 38; zu § 18 BEEG: VG Augsburg, Urt. v. 17. März 2009 - Au 3 K 08.981 -, juris Rn. 40/41; zu § 18 BErzGG: VG Augsburg, Urt. v. 31. Mai 2005 - Au 3 K 04.1873 -, juris Rn. 28; dem für § 18 BErzGG wohl zuneigend: BayVGH, Beschl. v. 25. April 2007 - 12 BV 06.3021 -, juris Rn. 4).
  • VG München, 21.09.2011 - M 18 K 10.5658

    Zulassung der Kündigung; Betriebsstilllegung ist nur von den Arbeitsgerichten zu

    Ob tatsächlich das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen betreffend eine Betriebsstilllegung oder ein Betriebsübergang stattgefunden hat, ist von den Arbeitsgerichten und nicht von den Verwaltungsgerichten abschließend zu klären (OVG NRW, Urteil vom 21.03.2000, 22 A 5137/99, VG Augsburg, Urteil vom 17.03.2009, Au 3 K 08.981).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens besteht, ist die letzte Behördenentscheidung (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17.03.2009, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 15.01.2004, AN 14 K 03.1586).

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